Vereinsstatuten

Vereinsstatuten

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

Zuständigkeit: Bezirkshauptmannschaft Bregenz, ZVR-Zahl:  986819754

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)   Der Verein führt den Namen “ Pokerverein Gaißau „.

(2)   Er hat seinen Sitz in Gaißau und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf ganz Österreich.

(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

(1)   Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

Förderung, Ausübung und Erhaltung des Pokerspiels bzw Pokersports

  • Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereine
  • Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
  • Förderung des Gemeinwohles auf sportlichem Gebiet
  • Bereicherung des Lebens durch sportliche Veranstaltungen
  • Förderung der sportlichen Weiterbildung seiner Mitglieder
  • Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
  • kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
  • Öffentlichkeitsarbeit

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)   Als ideelle Mittel (Tätigkeiten) dienen:

a)     Abhaltung regelmäßiger Trainings, Wettbewerbe und Spiele

b)    Abhaltung sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Pokerturnieren

c)     Abhaltung und Besuch von Bildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen

d)    Teilnahme an Veranstaltungen im In- und Ausland

e)     Schaffung von Vorraussetzungen (Raum-Platz-Lokal) für die Ausübung des Vereinszweckes

f)     Mitwirkung bei öffentlichen und sportlichen Anlässen

g)    Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz  und Pflege der Kameradschaft

h)     Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen

i)      Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften etc.

j)      Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen, etc.

k)     Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art

 

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)   Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge

b)   Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

c)   Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d)   Kantinenbetrieb (im Vereinslokal)

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen bzw. eine Funktion ausüben.

(3)   Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein in jeder möglichen Form unterstützen und fördern.

(4)   Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des Sports in jeder Beziehung zu verstehen und zu befolgen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem ist es möglich, unserem Verein nur für die Dauer einer bestimmten Veranstaltung als Sportmitglied beizutreten.

(2)   Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3)   Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2)   Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Innerhalb einer dreimonatigen Probezeit können ordentliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen kündigen. Gleiches gilt für den
Vorstand – er kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds in der Probezeit ohne Angabe von Gründen aufkündigen.

(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens,
das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.

(5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Rechte:

a)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind
jedenfalls zu bezahlen.

b)    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

c)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

d)    Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

e)     Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

f)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.

(2)   Pflichten:

a)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

b)    Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

c)     Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Generalversammlung 

(1)   Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

a)     Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung

b)    schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder

c)     Verlangen der Rechnungsprüfer

d)    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

(3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an
die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden
durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)     Beschlussfassung über den Voranschlag

b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses

c)     Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

e)     Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode

f)     Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge

g)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

h)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

i)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11: Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:

a)   Präsident

b)   Vize-Präsident

c)   Schriftführer

d)   Kassier

e)   Gerätewart

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)   Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)   Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

(1)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

(2)   Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

(3)   Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

(4)   In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
  • Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)   Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

(2)   Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Präsidenten und des Kassiers.

(3)   Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder
Geschäftsführung befugten Organwalters.

(4)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(5)   Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(6)   Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(7)   Der Schriftführer unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(8)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(9)   Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)   Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 4 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben
der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 – 10 gelten für die Rechnungsprüfer
sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1)   Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den
§§ 577 ff ZPO.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach
Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum
Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)   Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu
fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

(4)   Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines
Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.

(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)   Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen
wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

(4)   Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.